Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Für sämtliche seitens Deutsche Nickel GmbH („Besteller“) erteilten Aufträge, Bestellungen und abgeschlossene Verträge über den Einkauf von Waren oder Werk- und Dienstleistungen von dem betreffenden Lieferanten bzw. Leistungserbringer („Lieferant“) gelten, soweit es sich bei dem Lieferanten um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlichrechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB handelt, ausschließlich die vorliegenden Einkaufsbedingungen. Von diesen Einkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Lieferanten widerspricht der Besteller hiermit ausdrücklich; sie sind für den Besteller nicht verbindlich. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn der Besteller der Einbeziehung der Bedingungen des Lieferanten im Einzelfall nicht widerspricht oder in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annimmt. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen durch den Besteller enthält kein Anerkenntnis von Bedingungen des Lieferanten. Andere Vereinbarungen, Änderungen und Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn der Besteller sich im Einzelfall ausdrücklich und in Textform damit einverstanden erklärt.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte über den Einkauf von Waren sowie Werk- oder Dienstleistungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.


§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen, Bestellung
2.1 Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen in Textform. Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher Besprechungen ist im Zweifel nur dann verbindlich, wenn er von dem Besteller in Textform bestätigt wurde. Auf das Erfordernis kann nur in Textform verzichtet werden.
2.2 Bestandteile der Bestellung bzw. des Angebots des Lieferanten sind, soweit nach dem Gegenstand der Bestellung inhaltlich anwendbar, die jeweilige QM-Leitlinie, Technischen Lieferbedingungen und Werkstoff-Datenblätter das Bestellers in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die auf Anforderung dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden. Die darin enthaltenen Spezifikationen stellen Beschaffenheitsvereinbarungen in Bezug auf den Liefergegenstand dar. Werkstoff-Datenblätter und Richtlinien des Bestellers sind vom Lieferanten rechtzeitig anzufordern, sofern sie nicht bereits zur Verfügung gestellt wurden.
2.3 Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Anfrage des Bestellers zu halten. Auf Abweichungen von einer Anfrage des Bestellers oder von im Zusammenhang damit an den Lieferanten weitergeleiteten Spezifikationen, Qualitätsrichtlinien oder Beschreibungen hat der Lieferant im Angebot gesondert unter Angabe der einzelnen Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen. Andernfalls gelten die überlassenen Unterlagen, Spezifikationen, Qualitätsrichtlinien und Beschreibungen als Bestandteil des Angebotes des Lieferanten. Abweichungen gegenüber der Bestellung gelten nur, wenn der Lieferant darauf besonders hinweist und sie vom Besteller in Textform bestätigt worden sind.
2.4 Der Lieferant wird die Bestellung unverzüglich auf erkennbare Fehler, Unklarheiten, Unvollständigkeit sowie Ungeeignetheit der vom Besteller gewählten Spezifikationen für die beabsichtigte Verwendung überprüfen und den Besteller unverzüglich über erforderliche Änderungen oder Präzisierungen der Bestellung oder sonstige Bedenken gegen die vom Besteller gewünschte Art der Ausführung unverzüglich in Textform informieren.
2.5 Soweit die Angebote des Bestellers nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, hält sich der Besteller hieran zehn (10) Werktage (Montag – Freitag) ab dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei dem Besteller. Unabhängig davon stellt jede Handlung, die zur Erfüllung einer Bestellung durch den Lieferanten vorgenommen wird, die Annahme dieser Bestellung dar. Falls der Lieferant die Übersendung der schriftlichen Annahmeerklärung unterlässt oder nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen (Montag – Freitag) nach Datum des Angebots mit deren Erfüllung beginnt, hat der Besteller das Recht, aber nicht die Pflicht, die jeweilige Bestellung zu widerrufen, ohne dass dem Lieferanten hieraus irgendwelche Ansprüche gegen den Besteller erwachsen.
2.6 Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von drei (3) Werktagen (Montag – Freitag) ab Zugang widerspricht.
2.7 Ein Angebot des Lieferanten hat stets unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtungen für den Besteller. Vergütungen für Aufwendungen in der Angebots- und Verhandlungsphase, insbesondere für Besuche, Ausarbeitungen für Angebote und Projekte, Kostenvoranschläge oder Zeichnungen, werden dem Lieferanten nur gewährt, wenn dies zuvor ausdrücklich in Textform vereinbart worden ist.
2.8 Der Besteller ist berechtigt, zumutbare Änderungen in der Konstruktion und Ausführung der Lieferungen und Leistungen vom Lieferanten in Textform zu verlangen. Hierdurch verursachte Auswirkungen wie z.B. Mehr- oder Minderkosten, werden die Parteien unter Wahrung der Schriftform einvernehmlich regeln.


§ 3 Versandvorschriften, Verpackung
3.1 Der Lieferant hat die für den Besteller günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen.
3.2 Der Lieferant hat für jede einzelne Sendung am Tage des Versandes eine ausführliche Versandanzeige, getrennt von Ware und Rechnung, abzusenden. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. In allen Versandunterlagen und – bei verpackter Ware – auf der äußeren Verpackung sind – soweit bekannt – Bestellnummer und Bestelldatum , Artikelnummer des Bestellers, Inhalt/Menge Brutto- und Nettogewicht, Anzahl der Packstücke und Art der Verpackung (Einweg / Mehrweg), Herstellungs- und Fertigungsnummer des Lieferanten, Fertigstellungsdatum sowie Bestimmungsort (Abladestelle) und Warenemp-fänger vollständig aufzuführen. Bei Schiffversand sind in Versandpapieren und Rechnung der Name der Reederei und des Schiffes anzugeben.
3.3 Bei Drittlandslieferungen (Importe) ist in den Versandpapieren zu vermerken, ob es sich um verzollte oder unverzollte Waren handelt.
3.4 Bei unverzollten Waren hat der Lieferant dem Besteller folgende Verzollungsunterlagen vorzulegen: Versandbegleitdokumente (z.B. T1), Frachtpapiere, Zoll- oder Handelsrechnung, Präferenznachweise wie Form A, EUR.1, A.TR., Ursprungszertifikat / -zeugnis und gegebenenfalls weitere für die Verzollung notwendige Dokumente. Der Lieferant stellt außerdem sicher, dass die Informationen für das zollrechtliche Voranmeldeverfahren vollständig, richtig und so frühzeitig bei der zur Abgabe der Voranmeldung verpflichteten Stelle vorliegen, dass hieraus keine Lieferverzögerungen entstehen können. Bei verzollter Ware ist in den Frachtpapieren der Verzollungsnachweis (z.B. ATC-Nummer, Steuerbescheid-Nummer) zu vermerken.
3.5 Der Lieferant hat die Interessen des Bestellers beim Versand sorgfältig zu wahren. Die Waren sind mit am Bestimmungsort zugelassenen Verpackungsmaterialien so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Für Schäden infolge unsachgemäßer Verpackung haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.
3.6 Der Lieferant wird bei Inlandslieferungen auf Verlangen des Bestellers anfallende Um-, Transport- und Verkaufsverpackungen am Bestimmungsort abholen oder durch Dritte abholen lassen.
3.7 Der Lieferant hat gefährliche Produkte nach den anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Der Lieferant erfüllt alle den Lieferanten (im Sinne von Artikel 3 Nr. 32 EG-Verordnung 1907/2006/EG (nachfolgend „REACH-VO“)) treffenden Pflichten gemäß REACH-VO in Bezug auf die Lieferung der Ware. Insbesondere stellt er dem Besteller in allen in Artikel 31 Ziffer 1 bis 3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 REACH-VO in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung. Die Begleitpapiere müssen neben der Gefahrenklasse auch die weiteren von den jeweiligen Beförderungsvorschriften festgelegten Angaben enthalten.
 

§ 4 Lieferung, Lieferzeit
4.1 Die in der Bestellung genannten oder anderweitig vereinbarten Termine sind verbindlich und genau einzuhalten. Der Lieferant hat den Besteller von einer sich abzeichnenden Verzögerung oder Überschreitung der vereinbarten Termine und Fristen unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich in Textform zu benachrichtigen. Dies gilt auch, soweit der Lieferant einen Umstand erkennt, der zu einer unverschuldeten Verzögerung führt oder mit der Zeit hierzu führen könnte.
4.2 Vorzeitige Lieferungen / Leistungen oder Teillieferungen / Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
4.3 Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten (Teil-)Lieferung / (Teil-)Leistung stellt keinen Verzicht des Bestellers auf Rechte oder Ansprüche wegen nicht rechtzeitiger (Teil-)Lieferung / (Teil-)Leistung dar.
4.4 Der Lieferant ist verpflichtet, zur Ausführung des Vertrages von dem Besteller gegebenenfalls beizustellende Unterlagen oder sonstige vereinbarte Mitwirkungshandlungen rechtzeitig anzufordern.
4.5 Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu. Eine etwaige vereinbarte Vertragsstrafe für den Fall verspäteter Lieferung bleibt davon im Rahmen des § 340 Abs. 2 BGB unberührt. Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, kann diese bis zur Fällig-keit der Schlusszahlung geltend gemacht werden, ohne dass dies eines Vorbehalts gemäß § 341 Abs. 3 BGB oder § 11 Abs. 4 VOB/B bedarf.


§ 5 Gefahrübergang, Eigentum
5.1 Soweit zwischen den Parteien in Textform nicht anders vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang der vom Lieferanten gelieferten Waren auf den Besteller gemäß dem im Liefervertrag vereinbarten Incoterm. Soweit zwischen Besteller und Lieferant nicht anders vereinbart, hat die Lieferung von Waren DDP („Delivered Duty Paid“) frei Bestimmungsort (Incoterms 2010) zu erfolgen. Mit Gefahrübergang am Erfüllungsort oder mit Übergabe an einen von dem Besteller besonders beauftragten Spediteur erwirbt der Besteller Eigentum an der Ware ohne Vorbehalt irgendwelcher Rechte für den Lieferanten.
5.2 Ist eine Lieferung mit Montage / Service vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang nach ordnungsgemäßer Ausführung der Montage / Service und Übergabe. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, findet der Gefahrübergang allerdings nicht vor Bestätigung der erfolgreichen Abnahme durch den Besteller in dem Abnahmeprotokoll statt. Die Zahlung von Rechnungsbeträgen ersetzt nicht die förmliche Abnahme.


§ 6 Exportkontrolle
Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten gemäß den jeweiligen nationalen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und in Textform zu unterrichten, soweit ihm bekannt ist, dass diese in den (Re-)Export gelangen.
 

§ 7 Warenursprung
7.1 Der Lieferant gibt den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware („country of origin“) in
Handelspapieren an und wird auf Verlangen des Bestellers ein Ursprungszertifikat/-zeugnis über die Herkunft der Ware erbringen.
7.2 Die Ware hat die Ursprungsbedingungen der bi- oder multilateralen Präferenzabkommen oder die einseitigen Ursprungsbedingungen des Allgemeinen Präferenzsystems für begünstigte Länder (APS) zu erfüllen, sofern es sich um Lieferungen im Rahmen dieser Warenverkehre handelt.
 

§ 8 Einsatz von Subunternehmen
Der Einsatz von Dritten zur Vertragserfüllung (insbesondere Subunternehmen jeglichen Grades) bzw. deren Austausch bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Ist seitens des Lieferanten von vornherein der Einsatz von Dritten bei der Vertragserfüllung beabsichtigt, hat der Lieferant dies dem Besteller bereits in seinem Angebot mitzuteilen.
 

§ 9 Preise, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung durch den Besteller
9.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versteht sich der Preis Lieferung „frei Empfangswerk“ (einschließlich Verpackung und Transport). Bei Gewichtspreisen ist die Gewichtsfeststellung auf einer geeichten Waage im Empfangswerk des Bestellers maßgebend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist auszuweisen, ansonsten gilt sie als im Preis inbegriffen.
9.2 Hat der Lieferant die Aufstellung, Montage und/oder Inbetriebnahme übernommen und ist nicht etwas anderes in Textform vereinbart, so trägt der Lieferant alle erforderlichen Nebenkosten wie z.B. Reisekosten und Bereitstellung der Werkzeuge.
9.3 Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung seine Preise ermäßigen oder die Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise und Konditionen.
9.4 Wird im Liefervertrag vereinbart, dass Preisbestandteile für Rohstoffe auf Basis von Rohstoff-Indizes (z.B. LME-Börsenwert) in der Abwicklung als Preisgleitklausel oder Materialteuerungszuschlag (MTZ) oder über eine marktorientierte Verhandlung ermittelt werden, werden die übrigen Preisbestandteile getrennt zu den Rohstoffen betrachtet und verhandelt.
9.5 Der Lieferant hat pro Bestellung eine prüfbare Rechnung zu erstellen, die alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach deutschem Recht enthalten muss. Auf der Rechnung ist die vollständige Bestellnummer des Bestellers und, sofern vorhanden, die Lieferscheinnummer des Lieferanten anzugeben. Der Rechnung sind Leistungsnachweise und andere Nachweisdokumente beizufügen. Rechnungen haben den Angaben in der Bestellung hinsichtlich Warenbezeichnung, Preis, Menge, Reihenfolge der Positionen und Positionsnummer zu entsprechen. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung geson-dert aufzuführen. Die Rechnung ist an die in der Bestellung des Bestellers genannte Rechnungsadresse zu übermitteln. Rechnungen wird der Besteller nur bearbeiten, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
9.6 Zahlungsfristen laufen von einem konkret festgelegten Zeitpunkt an, frühestens jedoch vom Waren- oder – im Fall einer Rechnungslegung – vom Rechnungseingang an. Zahlungen werden, sofern zwischen dem Besteller und dem Lieferanten nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, innerhalb von 30 (dreißig) Tagen netto nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Sofern nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart wurde, ist der Besteller zur vorfälligen Zahlung innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2% Skonto, berechtigt.
9.7 Bei Zahlungsverzug schuldet der Besteller Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
9.8 Ist Anwendung des Gutschriftverfahrens vereinbart, hat der Lieferant dem Besteller alle Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um den vorab aufgeführten Anforderungen des anwendbaren Mehrwertsteuerrechts zu genügen.
9.9 Der Besteller ist berechtigt, seine Forderungen sowohl gegen Forderungen des Lieferanten als auch gegen Forderungen, die der Lieferant auf Dritte übertragen hat, aufzurechnen.
 

§ 10 Qualitätssicherung, REACH-VO, Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen
10.1 Der Lieferant wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und dem Besteller nach Aufforderung nachweisen. Der Lieferant unterhält hierzu ein Qualitätsmanagementsystem und weist dem Besteller seine gültige Zertifizierung nach mindestens DI-NENISO9001 nach. Der Besteller ist berechtigt, selbst oder durch vom Besteller beauftragte Dritte das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen. Der Lieferant wird dem Besteller auf Wunsch Einblick in Zertifizierungs- und Auditberichte sowie in durchgeführte Prüfverfahren einschließlich sämtlicher die Lieferung betreffenden Prüfaufzeichnungen und Unterlagen gewähren und weist dem Besteller auf Anforderung die Qualität seiner Produkte durch Vorlage einer Prüfbescheinigung nach EN 10204 nach.
10.2 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle in der Ware enthaltenen Stoffe in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der REACH-VO für die vom Besteller bekanntgegebenen Verwendungen wirksam vorregistriert, registriert (oder von der Registrierpflicht ausgenommen) und, sofern einschlägig, zugelassen sind. Wenn es sich bei der Ware um ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 7 REACH-VO handelt, findet der vorangehende Satz in Bezug auf von diesen Erzeugnissen freigesetzte Stoffe Anwendung.
10.3 Der Lieferant informiert den Besteller unverzüglich, wenn in einer Komponente eines Erzeugnisses ein Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (W/W) enthalten ist, der die Kriterien der Artikel 57 und 59 REACH-VO erfüllt (sog. „substances of very high concern“). Dies gilt auch für Verpackungsprodukte.
10.4 Die vom Lieferanten gelieferten Waren und Verpackungen sind frei von radioaktiven Elementen nach näherer Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Regelungen in der jeweils gültigen Fassung (insbesondere gemäß Anlage III zur StrlSchV vom 20.07.2001 - zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.07.2016 -, Tabelle 1, Freigrenzwerte nach Spalten 2 und 3).
10.5 Sofern der Lieferant mit dem Besteller in ständigen Geschäftsbeziehungen steht, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller frühzeitig zu informieren, falls er beabsichtigt, Produkt- bzw. Verfahrensumstellungen sowie Änderungen der Analysemethode in Bezug auf von dem Besteller bezogene Produkte vorzunehmen.
 

§ 11 Mängeluntersuchung, Mängelhaftung
11.1 Der Lieferant schuldet die Mängelfreiheit der Lieferungen und Leistungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Produkt- bzw. Leistungsspezifikationen, sowie darüber hinaus das Vorhandensein sonstiger vertraglich vereinbarter oder garantierter Beschaffenheiten. Der Lieferant steht außerdem dafür ein, dass die Lieferungen und Leistungen dem Stand der Technik und – sofern relevant – dem allgemein anerkannten Stand der Sicherheitstechnik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechen, mit qualifiziertem Personal erbracht werden und im Einklang mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften am Bestimmungsort stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.
11.2 Der Besteller ist bei Mängeln berechtigt, Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Die Wahl der Art der Nacherfüllung liegt beim Besteller. Der Lieferant kann die von dem Besteller gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB verweigern. Ort der Nacherfüllung ist nach Wahl des Bestellers der Bestimmungsort bzw. der Ort der Abnahme, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist oder ein anderer Verbringungsort der Ware, soweit dieser dem Lieferanten bei Vertragsschluss bekannt war.
11.3 Der Lieferant hat sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach den betrieblichen Belangen des Bestellers zu richten. Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, ist sie fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, kann der Besteller die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln geltend machen.
11.4 Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, ist sie fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, ist der Besteller zusätzlich zu den in § 11.2 genannten Rechten berechtigt, den Mangel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Eine Fristsetzung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn unverhältnismäßig hohe Schäden drohen und der Lieferant nicht erreichbar ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Rechte des Bestellers aus gesetzlicher Mängelhaftung oder vom Lieferanten übernommenen Garantien bleiben unberührt, insbesondere das Recht auf Schadensersatz, bleibt ausdrücklich vorbehalten, ohne dass insoweit eine vertragliche Beschränkung der Haftung des Lieferanten dem Grunde oder der Höhe nach vereinbart wird.
11.5 Der Lieferant hat die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht des Bestellers, Schadensersatz nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen, bleibt unberührt.
11.6 Sofern die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB durch den Besteller zu beachten ist, richtet sich die Rügefrist nach den Umständen des Einzelfalls, beträgt aber für erkennbare Mängel mindestens fünf (5) Werktage (Montag – Freitag) ab Lieferung und für verdeckte Mängel mindestens fünf (5) (Montag – Freitag) Werktage nach Entdeckung des Mangels. Bei verderblichen Waren wird die Anzeige unverzüglich erfolgen.
11.7 Mängelansprüche verjähren in dreißig (30) Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn es gilt eine längere gesetzliche Frist, in welchem Fall die längere gesetzliche Frist Anwendung findet. Die Rechte des Bestellers aus §§ 478, 479 BGB bleiben von dieser Regelung unberührt.
11.8 Liefert der Besteller eine Ersatzsache beginnt die Verjährungsfrist für die betreffende Ersatzsache erneut. Der Neubeginn der Verjährungsfrist tritt allerdings nicht ein, soweit der Lieferant erkennbar nicht in Anerkennung seiner Mängelbeseitigungspflicht handelt.
11.9 Die Gewährleistung des Lieferanten erstreckt sich auch auf die von seinen Unterlieferanten hergestellten Teile.
11.10 Ein Verzicht auf Mängelansprüche seitens des Bestellers ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich und in Textform erklärt ist.


§ 12 Schutzrechte Dritter
Der Lieferant steht dafür ein, dass die Lieferung und / oder Leistung und deren vertragsgemäße Nutzung keine Patentrechte, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche stellt der Lieferant den Besteller von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Besteller wegen Verletzung oben genannter Schutzrechte geltend gemacht werden, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Lizenzgebühren, Aufwendungen und Kosten, die dem Besteller zur Vermeidung und / oder Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt in diesem Fall der Lieferant.


§ 13 Produkthaftung, Versicherung
13.1 Soweit der Besteller von Dritten aus Produkthaftung oder nach sonstigen gesetzlichen Bestimmungen wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes in Anspruch genommen wird, stellt der Lieferant den Besteller von jeglichen Ansprüchen Dritter aus und in Zusammenhang mit Personen- und Sachschäden frei, wenn und soweit die Ursache hierfür in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, dem Besteller etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, auch soweit sich dieses aus oder im Zusammenhang mit einer von dem Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
13.2 Der Lieferant wird sich gegen alle Risiken aus Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und dem Besteller auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.


§ 14 Unterlagen, Nutzungsrechte
14.1 Alle Zeichnungen, Pläne, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Unterlagen, die dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes vom Besteller überlassen werden, bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie dem Besteller samt allen Abschriften und Vervielfältigungen jederzeit unverzüglich herauszugeben und – auch ohne entsprechende Aufforderung durch den Besteller – spätestens bei Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses. Der Besteller behält sich die gewerblichen Schutzrechte an allen dem Lieferanten übergebenen Unterlagen vor.
14.2 Unterlagen aller Art, die der Besteller für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefergegenstandes benötigt, sind vom Lieferanten rechtzeitig und unaufgefordert unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
14.3 Der Lieferant räumt dem Besteller das räumlich, inhaltlich und zeitlich uneingeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Plänen, Zeichnungen, Grafiken, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die den Vertrag betreffen, und die der Lieferant entweder selbst angefertigt hat oder von Seiten Dritter hat anfertigen lassen in allen bekannten Medienformen einschließlich elektronischer Medien, Internet und Onlinemedien, auf allen Bild-, Ton- und Datenträgern, zu den vertraglichen vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Zwecken ein.
14.4 An Arbeitsergebnissen, die der Lieferant individuell für den Besteller angefertigt hat oder von Dritten für den Besteller individuell hat anfertigen lassen, räumt der Lieferant dem Besteller darüber hinaus ein ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht ein und hat sich die hierzu gegebenenfalls notwendige Rechteinräumung durch die Dritten zu verschaffen. Vorbestehende Rechte des Lieferanten oder von Dritten bleiben hiervon unberührt.


§ 15 Beistellungen, Werkzeuge, Eigentumsvorbehalt
15.1 Sofern der Besteller Teile beim Lieferanten beistellt, behält der Besteller sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für den Besteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache des Bestellers (Einkaufspreis zuzüglich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
15.2 Wird die vom Besteller beigestellte Sache mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Besteller.
15.3 An Werkzeugen, welche der Besteller dem Lieferanten zur Durchführung des Vertrages zur Verfügung gestellt hat, behält sich der Besteller das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der vom Besteller bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die dem Besteller gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant dem Besteller schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; der Besteller nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an den Werkzeugen des Bestellers etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Ausfälle hat er dem Besteller unverzüglich anzuzeigen.


§ 16 Geheimhaltungsverpflichtung
16.1 Der Lieferant verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die der Lieferant im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt erlangt, insbesondere die Besteller-Unterlagen, (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten, nicht kommerziell zu verwerten, nicht zum Gegenstand gewerblicher Schutzrechte zu machen, nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Der Lieferant ist berechtigt, Vertrauliche Informationen an vom Besteller zugelassene Subunternehmer weiterzugeben, soweit diese Informationen von dem Subunternehmer zur Vertragserfüllung zwingend benötigt werden.
16.2 Vertrauliche Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck als dem der Durchführung des Vertrages verwendet werden. Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von zehn (10) Jahren nach Beendigung des jeweiligen Vertrages.
16.3 Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind Informationen, welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch den Besteller bereits rechtmäßig im Besitz des Lieferanten befinden, rechtmäßiger Weise offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. oder aufgrund zwingender Vorschriften preisgegeben werden müssen, wobei der Lieferant den Besteller vor einer Preisgabe aufgrund zwingender Vorschriften vorab in Textform informieren muss, es sei denn, eine vorherige Information ist unzumutbar. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wobei sich der Lieferant dazu verpflichtet, diese Personen nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Lieferant trägt die Beweislast für das Vorliegen der vorstehenden Ausnahmen.
16.4 Der Lieferant stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine jeweils zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend vorgenannter Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Lieferant wird dem Besteller die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf Wunsch in Textform bestätigen.
16.5 Der Lieferant hat auch die Bestellung und den Vertragsabschluss mit dem Besteller vertraulich zu behandeln. Hinweise in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit dem Besteller dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers erfolgen.


§ 17 Aufrechnung durch den Lieferanten, Weitergabe von Bestellungen, Firmenänderung, Zurückbehaltungsrecht

17.1 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderungen entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Besteller kann jedoch mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
17.2 Der Lieferant hat dem Besteller jeden kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma unverzüglich in Textform mitzuteilen.
17.3 Der Besteller darf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit dem Lieferanten jederzeit ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten an ´die Deutsche Nickel GmbH übertragen.
17.4 Der Lieferant ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur zu, wenn die Forderung, wegen der das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, aus demselben Vertragsverhältnis stammt.


§ 18 Kündigung, Rücktritt
18.1 Handelt es sich bei dem Vertrag zwischen dem Besteller und dem Lieferanten um ein Dauerschuldverhältnis oder einen Rahmenliefervertrag, kann das betreffende Dauerschuldverhältnis bzw. der Rahmenliefervertrag fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt dabei auch vor, wenn
a) der Lieferant eine Vertragspflicht verletzt und nicht binnen einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist und Kündigungsandrohung Abhilfe schafft oder erfolglos vom Besteller abgemahnt worden ist, oder
b) der Lieferant einem Mitarbeiter des Bestellers oder einem Amtsträger Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt hat, die geeignet sein könnten, diesen im Zusammenhang mit der Verhandlung, Entscheidung oder der Durchführung des Liefervertrages unangemessen zu beeinflussen, oder
c) der Lieferant gegen geltendes Recht verstößt und dem Besteller im Hinblick auf einen solchen Verstoß eine Fortsetzung der Zusammenarbeit unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist, oder
d) beim jeweils anderen Vertragspartner eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist, die die Vertragserfüllung gefährdet oder der andere Vertragspartner seiner Pflicht zur Abführung von Steuern oder Sozialversicherungs-beiträgen nicht nachkommt, oder
e) die weitere Ausführung auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften ganz
oder teilweise unzulässig ist oder wird.
18.2 Ist der Besteller nach diesem § 18 zur Kündigung eines Liefervertrags und/oder eines dazugehörigen Rahmenliefervertrags berechtigt, kann er auch weitere Verträge mit dem Lieferanten kündigen, sofern die Fortsetzung der jeweiligen Vertragsbeziehung für den Besteller unzumutbar ist.
18.3 Weitergehende Kündigungsrechte der Parteien, z.B. auf gesetzlicher Grundlage, bleiben unberührt.
18.4 Die Kündigung eines Liefervertrages und/oder eines dazugehörigen Rahmenliefervertrages nach diese § 18 lässt die bis dahin entstandenen Rechte und Pflichten der Parteien sowie die (Weiter-) Geltung solcher Bestimmungen unberührt, die ausdrücklich oder implizit nach einer Kündigung Anwendung finden sollen.


§ 19 Verhaltenskodex
Der Lieferant hat den Verhaltenskodex des Bestellers zu Kenntnis genommen und erkennt diesen als verbindlich an. Der Lieferant verpflichtet zur Einhaltung dieses Verhaltenskodexes, der hier eingesehen bzw. heruntergeladen werden kann.


§ 20 Erfüllungsort; Gerichtsstand, anwendbares Recht
20.1 Leistungs-, Erfüllungs- und Erfolgsort für die Ansprüche des Bestellers ist das bestellende Werk. Für die Zahlungsansprüche des Lieferanten ist der Erfüllungsort der Geschäftssitz des Bestellers.
20.2 Wenn der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Bestellers, wobei der Besteller nach seinem Ermessen auch das für den Sitz des Lieferanten zuständige Gericht anrufen darf.
20.3 Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss (i) des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („CISG“) und (ii) der in Deutschland anwendbaren Kollisionsregeln.


§ 21 Außerkrafttreten früherer Einkaufsbedingungen, Teilnichtigkeit
21.1 Frühere Allgemeine Einkaufsbedingungen des Bestellers treten hiermit außer Kraft.
21.2 Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam, unvollständig oder undurchführbar sein oder werden durch gerichtliche oder behördliche Entscheidung für unwirksam erklärt werden, so wird die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame, unvollständige oder undurchführbare Bestimmung gilt vielmehr als durch eine solche wirksame und durchführbare Regelung ersetzt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien am besten entspricht.

Deutsche Nickel GmbH, 28.01.2019

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Angebote, Vertragsbeziehungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen unter Einschluss von Dienstleistungsverträgen (im Folgenden „Lohnauträge“) zwischen uns und dem „Besteller“.
Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich, auch wenn wir einen Vertrag durchführen, ohne solchen ausdrücklich zu widersprechen. Bei wirksamer Abwehrklausel gilt für die von uns im Rahmen eines Kaufvertrags an den Besteller gelieferte Ware (die „Ware“ oder auch der „Liefergegenstand“) hinsichtlich unseres Eigentumsvorbehalts die Regelung des § 10.
1.2 Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
 

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen, Bestellung
2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung in Textform bestätigt haben oder die Lieferung ausgeführt ist. Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung in Textform maßgeblich. Sämtliche Vereinbarungen sind in Textform niederzulegen; dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt vorbehalten.
2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller ist der jeweilige abgeschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
2.3 Die in unseren Prospekten, Katalogen und Anzeigen oder in den zum Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Prospekte, technische Angaben und Kataloge und sonstige technischen Daten sind unverbindlich. Sie dienen lediglich der Beschreibung und sollen nur eine angemessene Vorstellung der darin beschriebenen Waren vermitteln. Die vorgenannten Angaben werden erst Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von uns ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt sind.


§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk (EXW gemäß INCOTERMS 2010) zzgl. Umsatzsteuer sowie etwaiger sonstiger anfallender Steuern. Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial, Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
3.2 Ist nur eine Zielmenge vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Besteller erwartete unverbindliche Bestellmenge zugrunde. Nimmt der Besteller weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den vereinbarten Preis angemessen.
3.3 Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen – im Falle von Lohnaufträgen innerhalb von 8 Tagen – ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
3.4 Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des Satzes in Rechnung zu stellen, den die Bank uns für Kontokorrentkredite berechnet, mindestens aber in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen im unternehmerischen Geschäftsverkehr gemäß § 288 Abs. 2 BGB, derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
3.5 Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder solchen Forderungen aufrechnen, die in einem vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3.6 Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt, unser Zahlungsanspruch gefährdet ist, sind wir berechtigt, ihn - unabhängig von der Laufzeit zahlungshalber entgegengenommener Wechsel - fällig zu stellen.
3.7 Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so können wir den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessen gesetzten Frist verlangen. Deutet der Verzug des Bestellers auf eine Gefährdung der Realisierbarkeit eines nicht unerheblichen Teils unserer Forderung hin, sind wir darüber hinaus berechtigt, die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen, die Ware zurückzuholen und hierzu gegebenenfalls den Betrieb des Bestellers zu betreten. Die Rückholung ist kein Rücktritt vom Vertrag. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
3.8 Kommt der Besteller mit einer etwaig vereinbarten Teilzahlung in Rückstand, so können wir die gesamte Restforderung sofort fällig stellen.
3.9 In den Fällen von § 3.7 sowie von § 3.8 können wir die Einziehungsermächtigung (§ 10.7) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen.
3.10 Die in § 3.7 sowie in § 3.8 genannten Rechtsfolgen kann der Besteller durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Leistet der Besteller in den Fällen der § 3.7 oder der § 3.8 innerhalb angemessener Frist weder Vorauszahlung noch angemessene Sicherheit, so sind wir zur Ausübung des Rücktritts unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Bestellers berechtigt. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
3.11 Das Bestimmungsrecht des Bestellers, welche Forderungen durch Zahlungen des Bestellers erfüllt werden, wird zugunsten der gesetzlichen Tilgungsregelung von § 366 Abs. 2 BGB abbedungen.
3.12 Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

§ 4 Maße, Gewichte, Güten
4.1 Güten und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
4.2 Abweichungen von Maß, Gewicht, Güte und sonstigen Spezifikationen sind nach DIN, EN oder dann zulässig, wenn dies geltende Übung ist. Sonstige Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
4.3 Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Fakturierung maßgebend. Im Falle von Lohnaufträgen ist für die Abrechnung jeweils das Gewicht bei Eingang des von uns zu bearbeitenden Materials maßgeblich. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegeprotokolls.
Soweit rechtlich zulässig, behalten wir uns vor, Gewichte ohne Wägung nach Norm (theoretisch) zu ermitteln. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich.
Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.


§ 5 Versendung und Gefahrübergang
5.1 Soweit zwischen den Parteien in Textform nicht anders vereinbart, ist die Bestimmung des Transportweges und Transportmittels sowie des Spediteurs oder Frachtführers uns überlassen.
5.2 Versandbereit gemeldete Ware ist vom Besteller unverzüglich zu übernehmen. Wird der Versand des Lieferge-genstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechne
5.3 Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns schriftlich zu benachrichtigen.
5.4 Soweit die Parteien keine abweichende schriftliche Vereinbarung treffen, geht unabhängig von dem Typ des konkret abgeschlossenen Vertrages mit der Übergabe der Ware an den Transporteur, Spediteur oder Frachtführer oder mit dem Aufladen auf eines unserer Fahrzeuge, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die
Versandkosten oder Anfuhr übernommen haben. Der Besteller darf die Annahme der Ware bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
5.5 Verzögert sich der Versand auf Verlangen des Bestellers oder infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware auf den Besteller über.
5.6 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 2010.
5.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
5.8 Sofern nicht handelsüblich oder anders vereinbart, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Soweit wir verpacken, sorgen wir für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel nach unserem Ermessen auf Kosten des Bestellers. Die Rücknahme von Verpackungen richtet sich nach der jeweiligen mit dem Besteller abge-schlossenen Vereinbarung. Kosten des Bestellers für einen etwaigen Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
 

§ 6 Lieferzeiten, Lieferverzögerungen
6.1 Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sollen sie verbindlich sein, so ist auch die Verbindlichkeit schriftlich zu vereinbaren.
6.2 Wenn der Besteller vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten -, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, einschließlich etwaiger Exportgenehmigungen, Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung o. ä., nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktablaufs angemessen hinauszuschieben. Die Einhaltung der Lieferzeit durch uns setzt außerdem voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind.
6.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“ (EXW gemäß INCOTERMS 2010). Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Bei späteren Änderungen des Vertrages, die auf Initiative des Bestellers vereinbart werden und die die Lieferzeit beeinflussen, verlängert sich diese in angemessenem Umfang
6.4 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht rechtzeitige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Darüber hinaus stehen die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) durch uns unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.
6.5 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinen- oder Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel, krankheitsbedingte Ausfälle unserer leitenden Mitarbeiter sowie Streiks, Aussperrungen, Arbeitnehmermangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – auch auf Seiten unserer Zulieferer und Herstellerfirmen – berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden, es sei denn, dass wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
6.6 Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig. Die Angabe einer „circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/Unterschreitung und entsprechenden Berechnung von bis zu 10%.
6.7 Erfolgt die Lieferung nicht fristgerecht, hat der Besteller uns eine Nachfrist zu setzen, die mindestens vierzehn Werktage zu betragen hat. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Ist nach Ablauf der von dem Besteller gesetzten Frist die Ware nicht versandbereit gemeldet, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Beendigung des Vertrages in sonstiger Weise berechtigt, wenn er diese Konsequenz des fruchtlosen Fristablaufs zusammen mit der Fristsetzung schriftlich angedroht hat. Unsere erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB ist ausgeschlossen. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz darüber hinaus nach Maßgabe des § 11 dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen beschränkt.
 

§ 7 Gewerbliche Schutzrechte
7.1 Unsere Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und sonstige Unterlagen oder Modelle bleiben stets in unserem Eigentum. Der Besteller ist ausschließlich im Rahmen des mit uns abgeschlossenen Vertrages zur Nutzung berechtigt. Das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsbeziehung überlassenen Unterlagen und Informationen steht im Verhältnis zum Besteller ausschließlich uns zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder Mitarbeit des Bestellers entstanden sind. Zugänglichmachung für Dritte darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von unserer Seite geschehen. Zu den Angeboten gehörende Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sind auf Verlangen, oder wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben, und jegliche davon angefertigten Kopien – auch, soweit sie sich auf elektronischen Speichermedien des Bestellers befinden – unwiederbring-lich zu löschen.
7.2 Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so ist der Besteller verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht zur Nachprüfung vorbezeichneter Unterlagen, auch in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter, verpflichtet.
 

§ 8 Abrufaufträge
8.1 Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Soweit der Besteller nicht innerhalb von drei Monaten nach Datum der Mahnung die Ware abruft, sind wir berechtigt, den zugrundeliegenden Abrufplan bzw. die betreffende Rahmenvereinbarung, in der der Abrufplan enthalten ist, fristlost zu kündigen und die Produktion der im Abrufplan vereinbarten Waren unverzüglich einzustellen. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche von uns bis zu diesem Zeitpunkt hergestellte Waren innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Kündigung abzurufen und zu vergüten, soweit der Abrufplan nicht eine frühere Abruf- und Vergütungspflicht vorsieht.
8.2 Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzuneh-men. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.


§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängel der Ware, Gewährleistung
9.1 Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangaben der Ware dar. Aussagen von unserer Seite über die Beschaffenheit der Ware gelten nicht als Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit, es sei denn, die Parteien vereinbaren dies ausdrücklich schriftlich. Zur Abgabe von Garantiezusagen sind ausschließlich unsere gesetzlichen Vertreter sowie unsere Prokuristen befugt.
Die Rechte des Bestellers bestimmen sich in diesem Falle nach der von uns abgegebenen Garantieerklärung.
Der Besteller hat die Rechte aus der Garantieerklärung innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt des Garantiefalls schriftlich uns gegenüber geltend zu machen (Ausschlussfrist).
9.2 Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber vier Werktage nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.
9.3 Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist und soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als dem vertraglich vorgesehenen verbracht worden ist.
9.4 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge leisten wir – außer im Falle von Lohnaufträgen, auf die § 9.12 Anwendung findet – nach den Regeln des Kaufrechts und nach Maßgabe der folgenden Regelungen Gewähr für die von uns gelieferten Waren. Wurde eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
9.5 Bei nachgewiesenen Sachmängeln der Liefergegenstände sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Liegen nur geringfügige Mängel vor, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
In jedem Fall ist Voraussetzung für die Ausübung des Rücktrittsrechts der fruchtlose Ablauf einer schriftlich gesetzten Frist von angemessener Länge, es sei denn, eine Fristsetzung ist gesetzlich entbehrlich.
Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadens-ersatzanspruch wegen des Mangels zu. Im Falle des Rücktritts haftet der Besteller für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertretenmüssen.
Im Falle der Nachbesserung hat der Besteller auf unser Verlangen Mitteilungen von Mängeln zu präzisieren und schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten bereitzustellen, die zur Analyse des Mangels geeignet sind.
Die Kosten der Nachbesserung tragen wir, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als dem vertraglich vorgesehenen verbracht worden ist.
9.6 Die bloße Erbringung von Nacherfüllungsleistungen von unserer Seite stellt unabhängig vom Umfang der Nacherfüllungsleistung kein Anerkenntnis des vom Besteller behaupteten Mangels dar. Zur Abgabe eines Anerkenntnisses sind ausschließlich unsere gesetzlichen Vertreter sowie unsere Prokuristen befugt.
9.7 Haben wir den Mangel zu vertreten, leisten wir Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels, allerdings nur im Rahmen der in § 11 dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen festgelegten Grenzen.
9.8 Wir stehen nicht für Sachmängel ein, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
9.9 Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers entfallen, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
9.10 Rückgriffsrechte des Bestellers nach § 478 BGB bleiben unberührt. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen allerdings nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
9.11 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind - z. B. sog. II-a-Material - stehen dem Besteller bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Sachmängelansprüche zu.
9.12 Im Falle von Lohnaufträgen sind wir bei ordnungsgemäßer und fristgemäßer Rüge im Falle von berechtigten Beanstandungen zunächst nur zur Nachbesserung verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung, leisten wir Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausschließlich im Rahmen der in § 11 dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedin-gungen festgelegten Grenzen.
 

§ 10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen. Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen, z. B. aus Umkehrwechseln.
10.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von § 10.1.
10.3 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswaren mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungs-wert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswer-tes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der § 10.1.
10.4 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. § 10.5 und § 10.6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
10.5 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne von §
10.6 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. § 10.3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
10.7 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur nach Maßgabe von § 3.10 Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Hinsichtlich der Einziehung der Forderungen gilt der Besteller als Treuhänder mit der ausdrücklichen Verpflichtung zur Abführung der Gegenwerte abzüglich seines Verdienstes.
10.8 Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
10.9 Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
10.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %‚ so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
10.11 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
10.12 Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird.
10.13 Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns unverzüglich die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen unverzüglich diejenigen Kunden zu benennen, an die er die Vorbehaltsware veräußert hat, es sei denn, dass diese bereits vollständig bezahlt worden ist.
10.14 Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware oder in die an uns abgetretenen Forderun-gen oder sonstige Sicherheiten, insbesondere im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wird der Besteller auf unser Eigentum deutlich hinweisen und uns unverzüglich von den drohenden, unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen Zugriffen Dritter unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen benachrichtigen. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Die Kosten hierfür trägt der Besteller.
10.15 Hat der Besteller für die gelieferten Waren eine Verbringung derselben ins Ausland vorgesehen, so hat er uns hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten und auf unser Verlangen uns ein Sicherungsrecht einzuräumen, das dem vorbezeichneten Eigentumsvorbehalt unter der Rechtsordnung des Zielortes am nächsten kommt.
 

§ 11 Allgemeine Haftungsbegrenzung
11.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.
11.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Wesentlich sind konkret beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
11.3 Soweit wir gemäß § 11.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
11.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen.
11.5 Die Einschränkungen dieses § 11 gelten nicht für unsere Haftung
‒ wegen vorsätzlichen Verhaltens bzw. bei arglistigem Verschweigens eines Mangels,
‒ für garantierte Beschaffenheitsmerkmale,
‒ wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
‒ nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.6 Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
11.7 Die Regeln der Beweislast bleiben von den Bestimmungen dieses § 11 unberührt.
 

§ 12 Verjährung
12.1 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Lieferung. Mängelansprüche bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren davon abweichend in fünf Jahren. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Sonstige vertragliche Ansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzungen des Lieferers und alle außervertraglichen Ansprüche des Bestellers verjähren ebenfalls in einem Jahr, beginnend mit dem jeweils gesetzlich vorgesehenen Verjährungsbeginn.
12.2 Abweichend von den vorstehenden Regelungen des § 12.1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn
a) der Anspruch des Bestellers gegen uns auf dem § 478 BGB oder den §§ 651, 478 BGB beruht oder
b) der Anspruch des Bestellers auf vorsätzlichem, arglistigem oder grob fahrlässigem Verhalten von unser Seite oder von Seiten unserer Erfüllungsgehilfen beruht oder
c) der gegen uns gerichtete Anspruch des Bestellers auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht oder
d) der Besteller Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen uns geltend macht oder
e) Mängelansprüche auf einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen die Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, beruhen oder
f) Mängelansprüche in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, beruhen.
Die Bestimmungen in § 12.1 gelten ferner nicht, wenn der geltend gemachte Anspruch auf einer von uns abgegebenen Garantie im Sinne des § 443 BGB beruht. Insoweit gelangen ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen in § 12.3 zur Anwendung.
12.3 Die Verjährungsfristen für Ansprüche, die auf einer abgegebenen Garantie beruhen, richten sich nach § 438 BGB, es sei denn, aus dem Inhalt der Garantie ergibt sich eine kürzere Verjährungsfrist.
12.4 Die Hemmung der Verjährung von Ansprüchen aus oder in Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nach § 203 BGB endet in dem Zeitpunkt, in welchem wir oder der Besteller die Fortsetzung der Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verweigern bzw. verweigert. Sofern eine der Parteien nicht ausdrücklich schriftlich das Scheitern der Verhandlungen erklärt, gilt die Fortsetzung der Verhand-lungen sechs Monate nach Absendung der letzten Korrespondenz, deren Gegenstand der Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände ist, als verweigert.
12.5 Die Bestimmungen der §§ 196, 197 BGB sowie die Regeln der Beweislast bleiben von den vorstehenden Regelungen der §§ 12.1 bis 12.4 unberührt.
 

§ 13 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 (CISG).
13.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist – soweit gesetzlich zulässig – der Ort des Lieferwerks bzw. der Standort des Unternehmens Deutsche Nickel GmbH.
Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
 

§ 14 Exportkontrolle
14.1 Der Besteller erkennt deutsche, EU und ausländische Exportkontrollbestimmungen und -beschränkungen an und verpflichtet sich, die Waren (einschl. technischer Informationen) weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder Länder zu verkaufen, exportieren, reexportieren, liefern oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies gegen deutsche oder ausländische Gesetze oder Verordnungen verstößt.
14.2 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich sämtliche Informationen, die zur Verifizierung eines Embargotatbestandes erforderlich sind, insbesondere Name und Anschrift des Endkunden, Einbau- oder Verwendungsort sowie Verwendungszweck, mitzuteilen, bleibt aber uns gegenüber zur eigenverantwortlichen Prüfung und Mitteilung des Ergebnisses dieser Prüfung verpflichtet.
Im Falle der Nichteinhaltung dieser Informations- und Prüfungspflicht sind wir zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und – soweit der Besteller die vorgenannten Verpflichtungen innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht erfüllt – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt
14.3 Der Besteller verpflichtet sich außerdem, vor einem etwaigen Export (innerhalb oder außerhalb der EU) der Waren sämtliche etwaig erforderlichen Exportlizenzen, Einfuhr-/Ausfuhrgenehmigungen oder andere Dokumente in Zusammenhang mit einer (späteren) Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Übertragung und der Nutzung der Waren auf eigene Kosten einzuholen und alle weiteren Empfänger der Waren in der Lieferkette in gleicher Weise zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Befolgung dieser Gesetze und Verordnungen zu informieren.
Der Besteller haftet uns gegenüber in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen durch Dritte in der Lieferkette und stellt uns auf erstes Anfordern von etwaigen Inanspruchnahmen frei.
Darüber hinaus wird der Besteller uns unverzüglich zu informieren, falls er von Verstößen Dritter gegen deren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der (Wieder-)Ausfuhr der Waren bzw. daraus weiterentwickelten Produkten Kenntnis erlangt.


§ 15 Schlussbestimmungen
Unsere früheren Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen treten hiermit außer Kraft.
Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.
Datenschutzhinweis
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Deutsche Nickel GmbH, Schwerte 28.01.2019

Terms & Conditions of Sale Deutsche Nickel America

1. ACCEPTANCE/CONTRACT FORMATION - These terms and conditions (“T&Cs”) shall apply to any contract of sale for Seller’s goods or performance of conversion services irrespective of whether Seller’s accompanying documentation constitutes an offer to Buyer or an acceptance of Buyer’s prior offer to Seller. Offers or acceptances by Buyer may be communicated orally, delivered in person or by telephone, or in writing, delivered by regular mail, hand delivery, overnight courier, facsimile or electronic mail. Additional or conflicting terms from those in these T&Cs in Buyer’s offer or acceptance are expressly objected to and shall not be deemed accepted by Seller unless Seller’s acceptance is in writing and specifically refers to each additional or conflicting term.

2. Prices are subject to change by Seller without notice. As Seller's prices are based upon costs and conditions (including exchange rates) existing at time of acceptance, prices are subject to increase as those conditions change, e.g. increase in price of materials and labor and exchange rate fluctuations.  If the Seller is required to pay, directly or indirectly, new or increased tariffs, duties, freight charges, additional supply chain logistic fees, or costs not taken into account in the price calculation in connection to any items covered by this invoice, as well as third-party products, as provided on a case-by-case basis (“Third-Party Items”) and/or related services at or after order acceptance by Seller (“Increase”), the Seller, at its option, may either (i) increase the price to the “Buyer” by an amount not exceeding the Increase, or (ii) refund amounts already paid by Buyer for such items and terminate any and all agreements related to such items without incurring any liability on account of such termination.   

3. Payments in full shall be made within thirty (30) days after the original delivery date. If any payment due hereunder is more than thirty (30) days in arrears, Buyer shall pay to Seller one and one half percent (1½%) per month on such cash payment due or the highest lawful rate which can be charged Buyer, whichever is less. 

4. Transportation charges shall be made based upon the terms indicated on the invoice. Delivery of goods to common carrier, licensed trucker or vessel shall constitute delivery to Buyer and all risk of damages in transit shall be borne by Buyer. Title to the Item thereof shall pass to the Buyer upon delivery of such Item at the F.O.B. Point. Risk of loss of an Item shall pass to Buyer and Buyer hereby grants to Seller a purchase money security interest under the Uniform Commercial Code (or, if the Item is located in Louisiana, a vendor's lien) in Item until such time as full payment is received. 

5. Assignment: This quotation and any contract based thereon is not assignable by Buyer without prior express written permission of Seller. 

6. Taxes: Seller's prices do not include sales, use, excise, or similar taxes. Consequently, in addition to the prices specified herein, the amount of any present or future sales, use, excise, value-added, or other similar tax application to the manufacture, sale, price, delivery or use of the items furnished hereunder, shall be paid by the Buyer as part of the said price or in lieu thereof the Buyer shall provide Seller with a tax-exemption certificate acceptable to the taxing authorities. 

7. Warranty / Claims / Limitations of Liability: Except for the description of the items set forth on the face hereof, SELLER MAKES NO WARRANTIES OF ANY KIND AND EXCLUDES ALL WARRANTIES, EXPRESS OR IMPLIED BY LAW OR OTHERWISE. THERE IS NO WARRANTY OF MERCHANTABILITY OR FITNESS FOR ANY PURPOSE WHATSOEVER.  Buyer agrees that the sole and exclusive remedy for any claims arising out of the foregoing warranty, including any claims based on the alleged negligence of Seller, its officers, agents, employees or dealers, shall be limited to repayment of the purchase price or the replacement, at Seller's option. In no event, whether as a result of breach of contract, warranty, tort (including negligence and strict liability) or otherwise shall Seller's liability to Buyer for any loss or damage rising out of, or resulting from this contract, or from its performance or breach or from the Items, exceed the price of the specific item which gives rise to the claim.  No claim shall be made and no action, regardless of form or basis, arising hereunder may be brought by Buyer more than thirty (30) days after delivery of an item.  

8. Governing Law / Jurisdiction: These T&C’s and sales documentation / contract has been made in and its validity, interpretation, construction and performance shall be governed by and be in accordance with the laws of the State of Rhode Island. The respective state and federal courts, as applicable, of Rhode Island, shall have exclusive jurisdiction over all disputes between Buyer and Seller. Buyer hereby waives trial by jury in any action or proceeding in connection with this contract. 

9. Enforcement of Provision herein: Should enforcement of any provision of this contract be sought by Seller (including but not limited to collection of any sum due by Buyer to Seller), Seller shall be entitled to be reimbursed by Buyer for all reasonable costs and expenses of such enforcement, including but not limited to reasonable attorney's fees and disbursements. 

10. Seller's remedies specifically provided for herein are intended to be cumulative and shall not be deemed to exclude any other right or remedy that Seller may have at law or in equity. 

11. Binding contract. This contract shall be binding upon and inure to the benefit of the heirs, legal representatives, successors and assigns of each part hereto. 

12. Waiver’s: The failure of Seller to insist in any one instance or more upon strict performance of any of the terms and conditions hereof, or to exercise any right or privilege herein conferred, shall not be construed as a waiver of such terms, conditions, rights or privileges, but same shall continue to remain in full force and effect. Any waiver by Seller of any violation of, breach of or default under any provision of this contract by the Buyer shall not be construed as, or constitute, a continuing waiver of such provision, or waiver of any other violation of, breach of or default under any other provision of this contract. 

13. MERGER CLAUSE / ENTIRE AGREEMENT / MODIFICATIONS: This contract constitutes the entire and only agreement between the parties respecting the subject matter hereof, and any prior agreements, representation, affirmations of fact, courses of prior dealings, promises of conditions in connection therewith or usages of the trade not incorporated herein shall not be binding on either party.